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Schrankenlos parken: Die 10 häufigsten rechtlichen Fragen kurz erklärt

Ein Parkvorgang ohne Schranken, Tickets oder Bargeldsuche bietet maximalen Komfort. Doch wie ist schrankenloses Parken rechtlich geregelt? Hinter der smarten Technologie stehen klare rechtliche Leitplanken, die für Transparenz und Fairness sorgen.

March 31, 2026
Lesezeit
5
Minuten
Inhalte

In diesem Blog beantworten wir die 10 wichtigsten Fragen, um zu zeigen, wie sicher und einfach schrankenlos parken rechtlich ist: 

  1. Wie funktioniert schrankenloses Parken rechtlich?
  2. Was ist Teil dieses Vertrags und worauf ist zu achten?
  3. Keine Schranke gleich freies Parken?
  4. Was ist die Kulanzzeit und welche Rolle spielt sie?
  5. Warum fällt die Vertragsstrafe höher aus als die reguläre Gebühr?
  6. Wie setzt sich die Höhe einer Vertragsstrafe zusammen?
  7. Wer haftet, wenn ich mein Fahrzeug verliehen habe?
  8. Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert? Ist das rechtskonform?
  9. Warum kann Mobility Hub als private Institution eine Vertragsstrafe verhängen?
  10. Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)?

 

Wie funktioniert schrankenloses Parken rechtlich?

Wie jeder Vertrag kommt auch der Nutzungsvertrag im digitalen Parken durch Angebot und Annahme zustande:

  • Das Angebot des Betreibers wird durch die deutliche Beschilderung an der Einfahrt und Bereitstellung der Parkfläche signalisiert: Ich habe eine Parkfläche und ich biete das Parken auf dieser zu bestimmten Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB inkl. Kennzeichenerfassung und Zahlung des Parkentgeltes) an (sog. Realofferte).
  • Das Befahren der Fläche und das Abstellen des Fahrzeugs gelten als konkludente Annahme dieses Angebots durch den Parkenden: Ja, ich möchte hier parken und akzeptiere die Nutzungsbedingungen.

Damit wird ein rechtsgültiger Vertrag über die Nutzung des Stellplatzes, in Form eines Mietvertrages, zu den ausgeschilderten Bedingungen geschlossen, ohne das weitere Willenserklärungen notwendig sind.  Mithilfe von Scannern werden die Zeitpunkte der Ein- und Ausfahrt gemessen, um daraus die exakte Parkdauer als Basis für den Bezahlvorgang zu ermitteln.

 

Was ist Teil dieses Vertrags und worauf ist zu achten?

Mit der Einfahrt werden die ausgeschilderten Allgemeinen Nutzungsbedingungen (ANB) als allgemeine Geschäftsbedingungen wirksamer Bestandteil des Vertrags. Diese Regeln umfassen Aspekte wie die Zahlungsabwicklung, Verhaltensregeln auf der Fläche und Leistungen des Betreibers. Der Parkende muss durch einen deutlich sichtbaren Aushang die zumutbare Möglichkeit haben, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Es ist rechtlich nicht erforderlich, dass diese Bedingungen bereits im Vorbeifahren vollständig erfasst werden. Entscheidend ist die Wahrnehmbarkeit ihrer Existenz an der Einfahrt. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs besteht die Möglichkeit, die Details in Ruhe vor Ort einzusehen.

 

Keine Schranke gleich freies Parken?

Das Fehlen einer physischen Barriere entbindet Parkende nicht von der Zahlungspflicht. Werden die Parkkosten nicht entrichtet, liegt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Parkfläche vor. In den ANB ist für diesen Fall eine Vertragsstrafe festgeschrieben.

Was ist die Kulanzzeit und welche Rolle spielt sie?

Nach der Einfahrt wird als Ausnahme zur grundsätzlichen Kostenpflicht der Parkfläche ein definierter Zeitraum eingeräumt, in dem noch kein Parkentgelt anfällt. Diese Zeitspanne ermöglicht die Orientierung auf der Fläche oder die Suche nach einem freien Platz. Wird die Fläche innerhalb dieser in den ANB bezifferten Kulanzzeit wieder verlassen, entstehen keine Kosten. Bei einer Überschreitung wird jedoch die gesamte Dauer als Parkvorgang gewertet. Als Parkvorgang wird der Zeitraum zwischen Einfahrt und Ausfahrt aus der Parkfläche definiert. Die Definition des Parkens aus § 12 StVO findet keine Anwendung.

 

Warum fällt die Vertragsstrafe höher aus als die reguläre Gebühr?

Die Höhe der Vertragsstrafe (erhöhtes Nutzungsentgelt) dient dazu, möglichst wirksamen Druck zur Einhaltung der übernommenen Pflichten des Parkenden ausüben und vor Verstößen abzuschrecken. Ferner kann mit der Vertragsstrafe der erhebliche Mehraufwand, der durch eine ausgebliebene Zahlung entsteht, kompensiert werden. Ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe besteht aber auch dann, wenn kein konkreter Schaden eingetreten ist. Es handelt sich also um ein vom Schadensersatz unabhängiges Instrument, dem eine rechtliche Doppelfunktion zukommt. Im Gegensatz zu behördlichen Bußgeldern existiert hier kein starrer staatlicher Kostenkatalog. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt jedoch, dass diese Beträge deutlich über den ursprünglichen Parkkosten liegen dürfen, um eine präventive Wirkung zu entfalten.

Dabei gilt stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip: Eine Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß und zum entstandenen Aufwand stehen. Als Orientierungspunkt dient uns hierbei die Höhe vergleichbarer Bußgeldbescheide im öffentlich-rechtlichen Raum.

 

Wie setzt sich die Höhe einer Vertragsstrafe zusammen?

Die Höhe einer Vertragsstrafe ist kein willkürlicher Betrag, sondern das Resultat einer sachlichen Kalkulation. Ein wesentlicher Kostentreiber, der im öffentlichen Raum so nicht anfällt, ist die Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Um die Identität des Fahrzeughalters festzustellen, müssen kostenpflichtige Abfragen getätigt werden. 

Neben den Kosten zur Halterermittlung beim KBA fallen auch Post- und Zustellgebühren für Druck, Kuvertierung und Versand der Vertragsstrafe sowie Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung von Rückfragen und die Bereitstellung des Kundenservices an.

Bereits diese kumulierten Kosten rechtfertigen, warum eine private Vertragsstrafe oft über dem Niveau eines einfachen Verwarnungsgeldes einer Kommune liegt. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip stellt hierbei sicher, dass diese Aufschläge moderat bleiben und primär den entstandenen Mehraufwand decken, anstatt als reine Einnahmequelle zu dienen.

Die Höhe der Vertragsstrafe ist zudem durch ihre notwendige Abschreckungsfunktion begründet. Sie muss so bemessen sein, dass sie einen wirksamen Anreiz zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen bietet und eine bewusste Missachtung der dieser wirtschaftlich unattraktiv macht, um die ordnungsgemäße Nutzung der Fläche dauerhaft sicherzustellen.

Wer haftet, wenn ich mein Fahrzeug verliehen habe?

Wurde das Fahrzeug nicht von dem Halter selbst auf der Parkfläche abgestellt, haftet grundsätzlich der Fahrer des Fahrzeugs. Da es sich bei der schrankenlosen Parkraumbewirtschaftung um ein anonymes Massengeschäft handelt, das naturgemäß „ohne persönlichen Kontakt“ auskommt, besteht ohne Mithilfe des Fahrzeughalters keine Möglichkeit der Identifikation eines von ihm abweichenden Fahrers. Daher ist die Behauptung eines gegen den Fahrzeughalter bestehenden Anspruchs zu dessen Geltendmachung ausreichend. Im Fall einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung könnte sich der Fahrzeughalter nicht darauf beschränken, das Verleihen des Fahrzeugs zu behaupten oder seine Fahrereigenschaft zu bestreiten, da vor Gericht eine sogenannte sekundäre Darlegungslast besteht. Es obliegt dem Fahrzeughalter, nachzuforschen und klar zu benennen, wer das Fahrzeug an seiner stelle nutzen konnte. Neben vertraglichen Ansprüchen unterliegt der Fahrzeughalter auch einer Haftung als „Zustandsstörer“, da er die Kontrolle über die Störungsquelle – das Fahrzeug – innehat. Sofern er auf Aufforderung nicht den Fahrer benennt, haftet er auf Unterlassung weiterer Störungen durch sein Fahrzeug.

Welche personenbezogenen Daten werden gespeichert? Ist das rechtskonform?

Der Datenschutz steht an erster Stelle. Bei Ein- und Ausfahrt werden ausschließlich Bilder des Kennzeichenbereichs des Fahrzeugs inklusive Zeitstempel gefertigt. Aufnahmen von Personen und Videoaufnahmen erfolgen nicht. Die Erfassung und Speicherung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO (Vertragserfüllung und berechtigtes Interesse). Sofern kein Regelverstoß und keine entgeltpflichtige Nutzung der Parkfläche vorliegt, werden diese Daten routinemäßig nach 48 Stunden gelöscht und der Fahrzeughalter bleibt unbekannt.

 

Warum kann Mobility Hub als private Institution eine Vertragsstrafe verhängen?

Die Befugnis zur Erhebung einer Vertragsstrafe als vertraglicher Anspruch leitet sich direkt aus der übernommenen Parkraumbewirtschaftung der Parkfläche und den geltenden Nutzungsbedingungen der Parkfläche ab. 

Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um ein behördliches Bußgeld (wie im öffentlich-rechtlichen Straßenverkehr), sondern um eine zivilrechtliche Vertragsstrafe. Diese wird verwirkt, wenn gegen die Bestimmungen des eingegangenen Nutzungsvertrags verstoßen wird. Damit Mobility Hub diese Ansprüche durchsetzen kann, bestehen klare Voraussetzungen:

  • Transparente Beschilderung: Die Regeln müssen deutlich sichtbar an der Einfahrt kommuniziert werden.
  • Berechtigtes Interesse: Bei einem Zahlungsverstoß hat der Betreiber ein gesetzlich anerkanntes „berechtigtes Interesse“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie § 39 Abs. 1 StVG. Dies erlaubt es Mobility Hub, eine Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durchzuführen, um die Forderung postalisch an den Fahrzeughalter zuzustellen.

Während die Polizei und das Ordnungsamt ausschließlich für den öffentlich-rechtlichen Verkehrsraum zuständig sind, sichert Mobility Hub auf privaten Flächen faire Bedingungen für alle Nutzenden und schützt die Parkraumkapazitäten vor Missbrauch.

 

Wie erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)?

Die Ermittlung von Fahrzeughaltern ist im privaten Sektor streng reglementiert. Mobility Hub agiert hierbei auf einer klaren gesetzlichen Grundlage, um Fairness und Rechtssicherheit zu garantieren.

Die Ermittlung von Fahrzeughaltern ist im privaten Sektor streng reglementiert. Mobility Hub agiert hierbei auf einer klaren gesetzlichen Grundlage, um Fairness und Rechtssicherheit zu garantieren.

Warum darf Mobility Hub Daten beim KBA abfragen?

Nach § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) darf das KBA die Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister übermitteln, wenn dies zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich ist. Da ein Verstoß gegen die Parkregeln einen zivilrechtlichen Anspruch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begründet, ist die Halterabfrage rechtlich zulässig und vorgesehen.

Wie läuft der Abfrageprozess ab?

Erfolgt nach einem Parkvorgang keine Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist, wird eine automatisierte Anfrage an das KBA gestellt. Dabei wird lediglich das Kennzeichen sowie der Zeitpunkt des Verstoßes übermittelt. Das KBA sendet daraufhin die für die Zustellung der Zahlungsaufforderung notwendigen Daten (Name und Anschrift der halterführenden Person) zurück.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Abfrage erfolgt niemals willkürlich. Voraussetzung ist immer ein konkreter Regelverstoß, der zu einer unbefugten Nutzung der Parkfläche führt, wie beispielsweise:

  • Das Verlassen der Parkfläche ohne Bezahlung des Parkentgelts.
  • Das Überschreiten der Höchstparkdauer.
  • Das Parken auf nicht dafür vorgesehenen Flächen (z. B. Rettungswegen).

Ist der Datenschutz dabei gewährleistet?

Absolut. Die Datenübermittlung unterliegt strengen Zweckbindungsfristen. Die vom KBA übermittelten Informationen werden ausschließlich für die Abwicklung des jeweiligen Parkverstoßes verwendet. Sobald die Zahlung eingegangen ist und der Vorgang rechtlich abgeschlossen und, erfolgt die Löschung der Daten nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Die Zusammenarbeit mit dem KBA stellt somit sicher, dass die Halterermittlung nach höchsten staatlichen Standards und unter Einhaltung aller Datenschutzrichtlinien erfolgt.

 

Klarheit schafft Vertrauen

Schrankenloses Parken ist weit mehr als nur moderne Technik. Es ist ein faires Zusammenspiel aus digitalem Komfort und klaren rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Ziel ist dabei immer dasselbe: Ein reibungsloser Ablauf für alle, die eine Parkfläche nutzen, und eine transparente Abwicklung, falls doch einmal etwas vergessen wird.

Durch die Kombination aus intelligenter Kennzeichenerfassung, datenschutzkonformer Verarbeitung und einer engen Zusammenarbeit mit offiziellen Stellen wie dem KBA wird Parken so, wie es sein sollte: einfach, sicher und stressfrei.

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